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Wer|be|ver|bot, das / Wer|be|mög|lich|kei|ten, die

Werbeverbot / Werbemöglichkeiten
Wer|be|ver|bot, das / Wer|be|mög|lich|kei|ten, die

Definition

Die Berufsbezeichnung „Architekt“ ist ein geschützter Titel und ein so genannter Freier Beruf. Wer berechtigt ist, den Titel zu führen, der unterliegt dabei dem Berufs- und Standesrecht. Der Grundsatz „Der Architekt wirbt durch sein Werk“ sollte vor reißerischer und unwahrer Werbung im Wettbewerb schützen. Mittlerweile werden aber auch bei den Architektenkammern die Richtlinien gelockert. So ist es inzwischen erlaubt, sachliche und berufsbezogene Werbung zu schalten. Die Wahl des Werbeträgers und Mediums ist freigestellt. Verboten ist weiterhin eine ziellose und nicht nachprüfbare Selbstanpreisung durch nicht einschätzbare Aussagen.

Architekten und Werbeverbot / Werbemöglichkeiten

Durch die neuen Regelungen ist es Architekten erlaubt zu werben. Wenn sie sich an die vorgegebenen Regeln halten, dürfen sie auf sich aufmerksam machen. Hierbei gibt es im Detail regionale Unterschiede, denn die Regelung erfolgt auf Länderebene. Auskunft erteilen die Architektenkammern der Bundesländer.

Autor: Ivonne Richter
© AMM Architektur Media Management

Literaturempfehlung

Frank Peter Jäger (Hrsg.): „Offensive Architektur. Präsentation, Public Relations und Marketing für Architekten“. 1.Auflage November 2004. Verlag: Jovis. ISBN-10: 3931321428

Frank Peter Jäger (Hrsg.): „Der neue Architekt – Erfolgreich am veränderten Markt: Akquisition, Management, Marketing“. 1.Auflage März 2008. Verlag: Ins. F. Int. Architektur. ISBN-10:  3920034228

Siehe auch: Plakat zur WM
Architekt: Berschneider Architekten
Berschneider Architekten zur WM auf detail.de

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