Im Bereich der Leitungsanlagen ist die brandschutztechnische Abschottung klar geregelt: Gemäß §40 Abs. 1 Musterbauordnung (MBO) in Verbindung mit der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) ist es erforderlich, brennbare Leitungen mit einem Durchmesser ≥32 mm abzuschotten, sofern an das durchdrungene Bauteil Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes gestellt werden. […weiterlesen]
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