Rentenversicherungspflicht für Architekten bei Berufswechsel – Versorgungswerk oder gesetzliche Rentenversicherung
Architekten, die Pflichtmitglieder der Architektenkammer sind, sind laut Gesetz im Versorgungswerk ihrer Kammer pflichtversichert. Um nicht gleichzeitig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, können sie sich deshalb unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Viele beschäftigte Architekten finden sich mittlerweile in Berufen wieder, die mit ihrer ursprünglichen Ausbildung nichts mehr zu tun haben. Das kann aber bedeuten, dass sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen, weil entweder die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen oder der Architekt nicht den bei jedem Tätigkeitswechsel erforderlichen neuen Befreiungsantrag gestellt hat.